Steuer-Pauschalbeträge im Zusammenhang mit einer Behinderung.

Kosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen, können Sie als außergewöhnliche Belastungen dem Finanzamt in Rechnung stellen. Sie haben die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung) in den Zeilen 116-119 geltend zu machen.

Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu:

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

25 und 30 %

310 EUR

35 und 40 %

430 EUR

45 und 50 %

570 EUR

55 und 60 %

720 EUR

65 und 70 %

890 EUR

75 und 80 %

1.060 EUR

85 und 90 %

1.230 EUR

95 und 100 %

1.420 EUR

Bei Hilflosen und Blinden

3.700 EUR

Zusätzlich zu den Pauschbeträgen können Sie folgende Kosten absetzen:

Bei Blinden-Fahrten (Merkzeichen "B") durch Angehörige oder andere Personen erkennt das Finanzamt bis zu 15.000 km x 0,30 EUR = 4.500 EUR an, wenn die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.1999, BFH/NV 2000, S.452). Bei Schwerstbehinderung können Sie statt des Pauschbetrags von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (Urteil des FG München vom 26.11.1997, Az. 1 K 4037/96, EFG 1998, Seite 568).

Auch bei einer wesentlich geringeren km-Leistung als 15.000 km können Sie im Ausnahmefall statt der Pauschale von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 13.12.2001, Az. III R 40/99).

Auch bei einer tatsächlichen Kilometerleistung von weniger als 1.500 km ist im allgemeinen nur der Pauschbetrag von 0.30 EUR je Kilometer anzusetzen. (Bundesfinanzhof v. 13.12.2001, Bundesfinanzhof/NW 2002)

Die 15.000 km sind die Obergrenze. Ist nur durch den Einsatz eines Pkw eine berufsqualifizierte Ausbildung möglich, können weitere 5.000 km für private Fahrten berücksichtigt werden, Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2001, Az. III R 6/99, BstBl. II 2002, 198.

Auch andere Fahrtkosten, z.B. Taxi, können Sie geltend machen, allerdings muss die Fahrleistung von 3.000/15.000 km entsprechend gekürzt werden.

Die Eigenbeteiligung für öffentliche Verkehrsmittel können Sie zusätzlich zu den Kfz-Fahrten ansetzen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 17.6.1996, Az. S2286 A 23 - St II 20)


Praxistipp

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie bereits bei einer Behinderung von 50 % mit Merkzeichen "G" im Ausweis die tatsächlichen Kfz-Kosten oder für jeden gefahrenen km 0,30 EUR als Werbungskosten (Anlage N) geltend machen.
 

Nachweis der Behinderung

Die Behinderung weisen Sie dem Finanzamt durch Vorlage einer der folgenden Unterlagen nach:

In der Regel fordert das Finanzamt nur beim ersten Mal den Nachweis. Während der Gültigkeit des Ausweises genügt ein Hinweis darauf, dass der Nachweis bereits im Vorjahr vorgelegen hat.

 

Den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR erhalten Sie nach 65 Abs. 2 EStDV,

Hinweis

Bei einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass

Steuer-Tipp

Hat sich im Lauf des Jahres eine Veränderung bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag.

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in Betracht.

 

Außergewöhnlichen Belastungen

Absetzen können Sie die tatsächlich geleisteten Aufwendungen abzüglich erhaltener oder noch zu erwartender Erstattungen.
 

Führerscheinkosten

bei Geh- und Stehbehinderung

Kfz-Umrüstung

bei Behinderung

Behinderung

sofern der Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen wird, in jedem Fall Fahrtkosten

Fahrtkosten

Zu Ärzten/Apotheken, Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2000, Az. 10 K14/00

Urlaub Körperbehinderter - Kosten für Begleitung steuerlich absetzen

Körperbehinderte können die Kosten für eine Urlaubsbegleitung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies stehe Personen, bei denen eine ständige Begleitung notwendig ist, zusätzlich zum Pauschalbetrag für Körperbehinderte zu, berichtet die Fachzeitschrift „Neue Wirtschaftsbriefe". Es gilt eine statistisch errechnete Höchstgrenze von 767 Büro (Aktenzeichen: HI R 58/98, Bundesfinanzhof München).

Bis zu 924 Euro für Haushaltshilfe

Schwer behinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, berichtet das Institut für Wirtschaftspublizistik, Dem Gericht zu Folge müssen die Partner keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 beschränkt.