Steuer-Pauschalbeträge
im Zusammenhang mit einer Behinderung.
Kosten, die Ihnen durch eine Behinderung
entstehen, können Sie als außergewöhnliche Belastungen dem Finanzamt in
Rechnung stellen. Sie haben die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder
die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der
zumutbaren Eigenbelastung) in den Zeilen 116-119 geltend zu machen.
Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu:
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Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
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25 und 30 % |
310 EUR |
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35 und 40 % |
430 EUR |
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45 und 50 % |
570 EUR |
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55 und 60 % |
720 EUR |
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65 und 70 % |
890 EUR |
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75 und 80 % |
1.060 EUR |
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85 und 90 % |
1.230 EUR |
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95 und 100 % |
1.420 EUR |
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Bei Hilflosen und Blinden |
3.700 EUR |
Zusätzlich zu den Pauschbeträgen können Sie folgende Kosten
absetzen:
Bei Blinden-Fahrten
(Merkzeichen "B") durch Angehörige oder andere Personen erkennt das
Finanzamt bis zu 15.000 km x 0,30 EUR = 4.500 EUR an, wenn die tatsächliche
Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom
21.09.1999, BFH/NV 2000, S.452). Bei Schwerstbehinderung können Sie statt des
Pauschbetrags von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (Urteil
des FG München vom 26.11.1997, Az. 1 K 4037/96, EFG
1998, Seite 568).
Auch bei
einer wesentlich geringeren km-Leistung als 15.000 km können Sie im
Ausnahmefall statt der Pauschale von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten
geltend machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 13.12.2001, Az. III R 40/99).
Auch bei
einer tatsächlichen Kilometerleistung von weniger als 1.500 km ist im
allgemeinen nur der Pauschbetrag von 0.30 EUR je Kilometer anzusetzen.
(Bundesfinanzhof v. 13.12.2001, Bundesfinanzhof/NW 2002)
Die
15.000 km sind die Obergrenze. Ist nur durch den Einsatz eines Pkw eine
berufsqualifizierte Ausbildung möglich, können weitere 5.000 km für private
Fahrten berücksichtigt werden, Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2001, Az. III R 6/99, BstBl. II 2002,
198.
Auch
andere Fahrtkosten, z.B. Taxi, können Sie geltend machen, allerdings muss die
Fahrleistung von 3.000/15.000 km entsprechend gekürzt werden.
Die
Eigenbeteiligung für öffentliche Verkehrsmittel können Sie zusätzlich zu den
Kfz-Fahrten ansetzen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 17.6.1996, Az. S2286 A 23 - St II 20)
Praxistipp
Bei
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie bereits bei einer Behinderung
von 50 % mit Merkzeichen "G" im Ausweis die tatsächlichen Kfz-Kosten
oder für jeden gefahrenen km 0,30 EUR als Werbungskosten (Anlage N) geltend
machen.
Nachweis der Behinderung
Die
Behinderung weisen Sie dem Finanzamt durch Vorlage einer der folgenden
Unterlagen nach:
In der
Regel fordert das Finanzamt nur beim ersten Mal den Nachweis. Während der
Gültigkeit des Ausweises genügt ein Hinweis darauf, dass der Nachweis bereits
im Vorjahr vorgelegen hat.
Den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von
3.700 EUR erhalten Sie nach 65 Abs. 2 EStDV,
Hinweis
Bei
einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass
Steuer-Tipp
Hat sich
im Lauf des Jahres eine Veränderung
bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils
höchsten Pauschbetrag.
Die
Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in
Betracht.
Absetzen können Sie die
tatsächlich geleisteten Aufwendungen abzüglich erhaltener oder noch zu
erwartender Erstattungen.
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Führerscheinkosten |
bei
Geh- und Stehbehinderung |
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Kfz-Umrüstung |
bei
Behinderung |
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Behinderung |
sofern
der Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen wird, in jedem Fall Fahrtkosten |
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Fahrtkosten |
Zu
Ärzten/Apotheken, Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2000, Az. 10 K14/00 |
Urlaub Körperbehinderter - Kosten für Begleitung
steuerlich absetzen
Körperbehinderte können die Kosten für eine
Urlaubsbegleitung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies
stehe Personen, bei denen eine ständige Begleitung notwendig ist, zusätzlich
zum Pauschalbetrag für Körperbehinderte zu, berichtet die Fachzeitschrift „Neue
Wirtschaftsbriefe". Es gilt eine statistisch errechnete Höchstgrenze von
767 Büro (Aktenzeichen: HI R 58/98, Bundesfinanzhof München).
Bis zu 924 Euro
für Haushaltshilfe
Schwer behinderte Steuerzahler können jedes
Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als
außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R
36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem
Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, berichtet das Institut für
Wirtschaftspublizistik, Dem Gericht zu Folge müssen die Partner keinen Dienst-
oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich
Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den
Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
beschränkt.