1.      Aufgabengebiet des BBD

Der Berufsbegleitende Dienst ist für Personen mit seelischen Problemen zuständig, die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz haben, oder nach längerer Krankheit eine berufliche Wiedereingliederung möchten.

Angebote.

·         Psychosoziale Beratung und Betreuung bei allen Problemen die das Arbeitsfeld betreffen, z.B. Kündigung, Umsetzung oder Schwierigkeiten mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten.

·         Beratung bei Arbeitserprobung, Belastungserprobung, z.B. bei Wiedereingliederung in das Berufsleben.

·         Zusammenarbeit mit Betroffenen und Arbeitgebern; Vermittlung zu Ärzten, Krankenkassen und Behörden.

·         Beratung bei Rehamaßnahmen

·         Informationen über Fördermittel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2.     Gesetzliche Grundlagen

Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfaßt auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser Aufgaben psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.

3.     Aufgabengebiet in der Praxis

Im Vordergrund des gesetzlichen Auftrages steht die Förderung des Schwerbehinderten in seiner Arbeitswelt, sowie die Sicherung seines Arbeitsplatzes. Dieser zunächst formale Aspekt beinhaltet aber eine Reihe von Maßnahmen, die sowohl mit der Person des Schwerbehinderten, seiner Erkrankung, seinem persönlichen Umfeld, als auch seinem beruflichen Umfeld in Zusammenhang stehen.

Die Betreuung durch den BBD ist für alle Schwerbehinderten vorgesehen. In der Praxis hat sich allerdings ein Schwerpunkt herausgebildet, in dem die Betreuung von Personen mit psychischer Problematik überwiegt.

In der Regel ist davon auszugehen, daß Menschen mit körperlicher Behinderung ebenso Unterstützung benötigen, wie Menschen mit psychischer Behinderung. Allerdings kann im Bereich der Körperversehrten eine Behinderung am Arbeitsplatz größtenteils durch technische  Hilfsmittel ausgeglichen werden, so daß es mit dieser Abhilfe in der Regel keine arbeitstechnischen Nachteile mehr geben wird.

Menschen mit psychischer Erkrankung unterliegen in der Regel einer eigenen Problematik; das Auftreten krankheitsbedingter Symptome erfolgt unregelmäßig, und ist somit keiner Systematik unterworfen.

4.     Feststellung der Schwerbehinderung

Als Schwerbehinderter gilt, wer durch die Feststellungsbehörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt bekommt. Die Prüfung eines Antrags wird in der Regel durch die Untersuchungsunterlagen eines Facharztes unterstützt. Es kann allerdings auch ein Amtsarzt mit dem Gutachten beauftragt werden.

Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesverordnetengesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.

Naturgemäß ergibt sich auch bei Behinderungen eine Abstufung des Schweregrades. Dieser schlägt sich in der Anerkennung der Höhe der Beeinträchtigung nieder. Liegt der zuerkannte Grad der Behinderung unter einem Grad von 50, gilt der Betroffene nicht als schwerbehindert und hat dadurch auch keine Ansprüche nach dem Schwerbehindertengesetz. Da diese Gruppe der Betroffenen aber in der Regel der gleichen oder zumindest einer ähnlichen Problematik unterliegt, wie es für Betroffene mit einem GdB von 50 oder mehr angenommen werden kann, wurde für den Arbeitsbereich eine Regelung im Schwerbehindertengesetz getroffen: die Gleichstellung durch das Arbeitsamt.

5.     Gleichstellung

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 SchwbG auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des $ 7 Abs. 1 SchwbG nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.

6.     Ersatztatbestände, fachärztliche Gutachten

Gerade im Bereich der psychischen Behinderung ist es oft nicht möglich, über ein reguläres Anerkennungsverfahren die Schwerbehinderung feststellen zu lassen. Der häufigste Grund dafür ist die fehlende Krankheitseinsicht des Klienten.

Um diesen Betroffenen zumindest die Betreuung durch den BBD zu ermöglichen, ist die Kostenübernahme auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens möglich. In diesem Gutachten stellt der Facharzt fest, daß das Krankheitsbild es Patienten einer Behinderung von mindestens 50 GdB entspricht.

Bei einem psychisch Behinderten handelt es sich in der Regel um eine psychische Konfliktsituation von kürzerer oder längerer Dauer, die ihn in seinem Denken und Fühlen so verstrickt, daß das Gestalten und Bewahren zwischenmenschlicher Beziehungen, sowie die Durchhaltekraft bei der Erledigung einer Arbeitsaufgabe empfindlich gestört sind. Der seelisch Behinderte hat nicht genügend Abstand von sich selbst, kann sich auch nicht sachlich im Zusammenspiel mit seiner Umgebung sehen, weilscheinlogische, egozentrische Abläufe die Beziehung zur Umwelt blockieren. Diese gestörte Beziehung wird verstärkt, wenn Mitarbeiter die Situation des Behinderten verkennen und seine inneren und äußeren Hemmnisse nicht mit Sachlichkeit aufgreifen.

Neben der in vielen Fällen notwendigen Psychotherapie wird es deshalb darauf ankommen, daß der seelisch Behinderte durch eine Person, der er Vertrauen entgegenbringt gestützt und beraten wird, also die gesteigerte Bereitschaft ihm in seiner Not zu helfen und damit die Möglichkeit für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schaffen.

7.     Beschäftigungspflicht

"Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. V verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen."

" Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden können."

Wird die vom Gesetzgeber vorgegebene Pflichtplatzquote von dem Arbeitgeber nicht erfüllt, wird eine Ausgleichsabgabe von z.Zt. DM 2400.- / Jahr / pro Pflichtplatz erhoben.

Das Instrumentarium des Beschäftigungsnachdrucks scheint aber zumindest von der Höhe des Betrages her, eher ungeeignet. Ein Arbeitgeber muß bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten höhere Personalkosten schon deshalb ansetzen, weil der Schwerbehinderte Anspruch auf zusätzlich fünf Tage / Jahr / Sonderurlaub hat und eine höhere Anzahl von Krankheitstagen zu erwarten ist.

8.     Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

Beschäftigungspflicht und Kündigungsschutz sind die beiden Hauptsäulen des Schwerbehindertengesetz. Für diejenigen Schwerbehinderten die im Beschäftigungsverhältnis stehen, ist der Kündigungsschutz von besonderer Bedeutung.

Gleichwohl besteht der Schutz nicht in einem Kündigungsverbot, sondern nur in einigen wenigen Einschränkungen. Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeber und Dienstherren wie auch der nichtbehinderten Arbeitnehmer kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Kündigungsschutz nur einen - im Ausmaß unvollkommenen Ausgleich für die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt und ihre eingeschränkte Flexibilität gegenüber veränderten Bedingungen der modernen Arbeitswelt darstellt.

Die Ausführungsbestimmungen, die die Entscheidung zur Zustimmung oder Ablehnung einer beantragten Kündigung regeln, beinhalten eine große Anzahl von Gegebenheiten, in denen die Zustimmung zur Kündigung nicht verwehrt werden kann.

Wesentlichstes Moment ist die Tatsache, daß die Zustimmung zu einer Kündigung dann nicht verwehrt werden kann, wenn diese im Verhalten des Schwerbehinderten begründet ist und in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht und wenn wesentliche betriebliche Gründe eine Kündigung erfordern. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle muß aber in jedem Fall eingeholt werden.

9.     Stellung im Berufsleben

Für den Schwerbehinderten sind im Schwerbehindertengesetz und im Bundessozialhilfegesetz, sowie deren Ausführungsbestimmungen eine Reihe von Hilfs- und Fördermaßnahmen vorgesehen. Für den Bereich der Körperbehinderung ist die jeweilige Hilfe relativ unproblematisch. In der Regel geht es hier um die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Rehamaßnahmen und Mittel, die die persönliche Versorgung und das Erreichen des Arbeitsplatzes  sicherstellen. Durch diese und ähnliche Maßnahmen wird der Körperbehinderte in die Lage versetzt, seine Tätigkeit im normalen Rahmen auszuüben.

Sehr viel anders stellt sich die Situation des psychisch Erkrankten dar. Mit technischen und materiellen Hilfen ist hier nur bedingt eine ausreichende Unterstützung möglich.

Von großer Problematik kann das betriebliche Umfeld sein, in dem psychisch Erkrankte arbeiten. Die Betroffenen versuchen ihre Erkrankung zu verbergen, da sie vielfältige Nachteile befürchten. Allerdings kann dies langfristig kaum gelingen, da die Abweichung im Verhaltensbereich und der permanente Druck der durch eine mögliche Entdeckung entsteht, dies auffällig machen. Die befürchteten Nachteile und Ressentiments treten dann häufig auf und werden krankheitsspezifisch auch entsprechend stark wahrgenommen.

Viele Betroffene werden nach Bekanntwerden der Erkrankung plötzlich nicht mehr ernst genommen. Ihnen werden Arbeiten entzogen, die sie bisher problemlos erledigt haben. Ihr Verhalten unterliegt einer starken Beobachtung und Reglementierung. Fehler, die vorher nicht bemerkt - oder übergangen wurden, erfahren nun ein hohes Maß an Bedeutung. Viele Kollegen fühlen sich von der Tatsache, daß eine psychische Erkrankung vorliegt verunsichert und reagieren mit Abwehr. Viele Erkrankte sind dieser Belastung nicht gewachsen und geben die Arbeitsstelle von sich aus auf. Gleichzeitig entwickeln sie starke Schuldgefühle und fühlen sich als Verursacher der Situation, was auch häufig verhindert, daß sie Hilfe von außen suchen.

Die Hilfe durch den BBD ist hier vorwiegend durch Stabilisierungsmaßnahmen bei den Betroffenen und Aufklärungsarbeit im betrieblichen Umfeld gekennzeichnet. Selbst in Betrieben, in denen Vorgesetzte und Kollegen dem Erkrankten positiv gegenüberstehen, kann die Symptomatik der Erkrankung starke Spannung auslösen. Häufig ist der Hintergrund hierfür in der Unkenntnis des Krankheitsverlaufes zu suchen.

Die Feststellung: "wir bieten ihm/ihr ja jede Erleichterung und nehmen Rücksicht, aber es ändert sich nichts", ist eine eher typische Aussage. Die Tatsache, daß Verhaltensabweichungen und Minderleistungen Folge der Erkrankung sind, wird kaum erkannt.

Ein weiteres Problem ist die Auffassung, daß Therapien, Rehamaßnahmen, Beratungsgespräche, Kuren und Medikation schnelle und endgültige Heilung bringen. Oft wird eine solche Maßnahme für den Betroffenen die letzte Chance.

Für die Betroffenen sind diese Einstellungen und Auffassungen tägliches Erleben und erschweren seine durch die Erkrankung belastete Erlebniswelt zusätzlich. 

Die Erfahrung in der Praxis ist häufig, daß sich durch diese Akkumulation von Ereignissen ein endgültiges Versagen im beruflichen Bereich einstellt und Arbeitsunfähigkeit die Folge ist.

10.     Soziale Sicherungsmaßnahmen

Die Einschaltung des BBD bei beantragter oder erfolgter Kündigung, ist in der Regel die Standartsituation für eine Betreuungsaufnahme.

Häufig ist es trotz erheblicher Aufwendungen und Bemühungen nicht möglich, den Arbeitsplatz zu erhalten. In diesem fall benötigen die Betroffenen besondere Unterstützung. Oft folg dem Erlebnis des Arbeitsplatzverlustes ein emotionaler Notstand, in dem Selbstzweifel und Resignation vorherrscht.

Betroffene kapseln sich von ihrer Umwelt ab und isolieren sich in ihre Wohnung. Die Beziehung zu den anderen Familienmitgliedern ist starken Spannungen unterworfen. In dieser Situation gilt es den Betroffenen aufzufangen und seine Aktivitäten möglichst hoch zu halten. Dies bedeutet für den Fall, wenn nicht umgehend ein neuer Arbeitsplatz gefunden wird,  müssen Möglichkeiten gesucht werden, um die Arbeitslosigkeit möglichst sinnvoll zugestalten.

Alleine die notwendigen Schritte zur Meldung beim Arbeitsamt und der Antrag auf Arbeitslosengeld überfordern in dieser Situation viele Schwerbehinderte. Um die Zeit der Arbeitslosigkeit z.B. für Fortbildung zu nutzen, muß der Schwerbehinderte entsprechend motiviert werden.

Sehr häufig wird in dieser Zeit die eheliche - oder partnerschaftliche Beziehung starken Belastungen ausgesetzt. Auch hier muß eine Beratung möglich sein, bzw. die Vermittlung von qualifizierter Beratung erfolgen.

Wichtigste Tätigkeit ist es aber, den Schwerbehinderten durchgehend zu Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz zu motivieren und seine Angst vor der auftretenden Konkurrenz aufzufangen und zu kanalisieren. Diese Angst verhindert oftmals die Initiative zu einer Bewerbung, da sich der Schwerbehinderte gegenüber anderen Mitbewerbern sofort im Nachteil sieht und diesem Druck ausweichen will.

Ein weiteres Problem ist die neue Situation in einer neuen Arbeitsstelle. Oftmals ist die Erwartung dieser Situation mit Angst besetzt. Die Vermutung einer fremden und ablehnenden Situation wird bereits im voraus zur Gewissheit. Die häufigste Form des Ausscheidens ist die Auflösung des Arbeitsverhältnis im gegenseitigen einvernehmen. dies geschieht in der Regel dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist den Schwerbehinderten zu beschäftigen.  und / oder der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Druck der Arbeitsplatzsituation zu ertragen.

Im Gegensatz zu der relativen Aufklärung und Akzeptanz im Bereich der Körperbehinderung, ist der Bereich der psychischen Erkrankung stark tabuisiert. Menschen mit psychischen Erkrankungen unterliegen starken Ausgrenzungen. Ihnen wird ein großer Bereich der Selbstverantwortung und der Selbstbestimmung entzogen und an die unterschiedlichsten Institutionen delegiert und dies sicher nicht nur im klinischen Bereich, sondern auch im beruflichen und privaten Leben.

Auf diesem Hintergrund entwickeln auch die Familien von Betroffenen besondere Verhaltensmuster.
Familien mit einem psychisch erkrankten neigen dazu, sich zu isolieren und ihre Problematik als alleiniges und ungeteiltes Schicksal zu erleben. In der Öffentlichkeit werden psychische Erkrankungen vielfach als Ausdruck einer Minderwertigkeit, einer Schwäche, eines Versagens oder Selbstverschuldens gesehen. Die psychiatrische Krankheit stellt einen Makel, nicht nur für den Kranken selbst, sondern für seine ganze Familie dar. Die Stigmatisierung trifft nicht nur ihn, sondern auch seine Angehörigen. Unter dieser gesellschaftlichen Einschätzung leiden der Kranke und seine Familie, was das oft große Leid in diesen Familien noch verstärkt und ihre Isolationsneigung vergrößert. diese für alle Familienmitglieder belastende Situation bleibt natürlich nicht ohne Folgen im familiären Interaktionsprozess. Dabei muß an dieser Stelle offen bleiben, welche Aktionen und Reaktionen und welche der Gefühle bei den einzelnen Familienmitgliedern in der jeweiligen Familiensituation angemessen oder unangemessen sind.