1.
Aufgabengebiet des BBD
Der
Berufsbegleitende Dienst ist für Personen mit seelischen Problemen zuständig,
die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz haben, oder nach längerer Krankheit eine
berufliche Wiedereingliederung möchten.
Angebote.
·
Psychosoziale Beratung
und Betreuung bei allen Problemen die das Arbeitsfeld betreffen, z.B.
Kündigung, Umsetzung oder Schwierigkeiten mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten.
·
Beratung bei
Arbeitserprobung, Belastungserprobung, z.B. bei Wiedereingliederung in das
Berufsleben.
·
Zusammenarbeit mit
Betroffenen und Arbeitgebern; Vermittlung zu Ärzten, Krankenkassen und
Behörden.
·
Beratung bei Rehamaßnahmen
·
Informationen über
Fördermittel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2. Gesetzliche Grundlagen
Die begleitende
Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der
Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation
durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer
sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf
denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln
können, sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der
Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten
zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfaßt auch die
nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung
Schwerbehinderter; die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser
Aufgaben psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und
Organisationen beteiligen.
3. Aufgabengebiet in der Praxis
Im Vordergrund des
gesetzlichen Auftrages steht die Förderung des
Schwerbehinderten in seiner Arbeitswelt, sowie die Sicherung seines Arbeitsplatzes.
Dieser zunächst formale Aspekt beinhaltet aber eine Reihe von Maßnahmen, die
sowohl mit der Person des Schwerbehinderten, seiner Erkrankung, seinem
persönlichen Umfeld, als auch seinem beruflichen Umfeld in Zusammenhang stehen.
Die Betreuung durch
den BBD ist für alle Schwerbehinderten vorgesehen. In der Praxis hat sich
allerdings ein Schwerpunkt herausgebildet, in dem die Betreuung von Personen
mit psychischer Problematik überwiegt.
In der Regel ist
davon auszugehen, daß Menschen mit körperlicher Behinderung ebenso
Unterstützung benötigen, wie Menschen mit psychischer Behinderung. Allerdings
kann im Bereich der Körperversehrten eine Behinderung am Arbeitsplatz
größtenteils durch technische Hilfsmittel ausgeglichen werden, so daß es
mit dieser Abhilfe in der Regel keine arbeitstechnischen Nachteile mehr geben
wird.
Menschen mit
psychischer Erkrankung unterliegen in der Regel einer eigenen Problematik; das
Auftreten krankheitsbedingter Symptome erfolgt unregelmäßig, und ist somit
keiner Systematik unterworfen.
4. Feststellung der Schwerbehinderung
Als
Schwerbehinderter gilt, wer durch die Feststellungsbehörde einen Grad der
Behinderung von mindestens 50 anerkannt bekommt. Die Prüfung eines Antrags wird
in der Regel durch die Untersuchungsunterlagen eines Facharztes unterstützt. Es
kann allerdings auch ein Amtsarzt mit dem Gutachten beauftragt werden.
Auf Antrag des
Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesverordnetengesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der
Behinderung fest.
Naturgemäß ergibt
sich auch bei Behinderungen eine Abstufung des Schweregrades. Dieser schlägt
sich in der Anerkennung der Höhe der Beeinträchtigung nieder. Liegt der
zuerkannte Grad der Behinderung unter einem Grad von 50, gilt der Betroffene
nicht als schwerbehindert und hat dadurch auch keine Ansprüche nach dem
Schwerbehindertengesetz. Da diese Gruppe der Betroffenen aber in der Regel der
gleichen oder zumindest einer ähnlichen Problematik unterliegt, wie es für
Betroffene mit einem GdB von 50 oder mehr angenommen
werden kann, wurde für den Arbeitsbereich eine Regelung im
Schwerbehindertengesetz getroffen: die Gleichstellung durch das Arbeitsamt.
5.
Gleichstellung
Personen mit einem
Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im
übrigen die Voraussetzungen des § 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach
§ 4 SchwbG auf ihren Antrag vom Arbeitsamt
Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des $ 7 Abs. 1 SchwbG nicht erlangen oder nicht behalten können. Die
Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann
befristet werden.
6. Ersatztatbestände, fachärztliche Gutachten
Gerade im Bereich
der psychischen Behinderung ist es oft nicht möglich, über ein reguläres
Anerkennungsverfahren die
Schwerbehinderung feststellen zu lassen. Der häufigste Grund dafür ist die
fehlende Krankheitseinsicht des Klienten.
Um diesen Betroffenen
zumindest die Betreuung durch den BBD zu ermöglichen, ist die Kostenübernahme
auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens möglich. In diesem Gutachten
stellt der Facharzt fest, daß das Krankheitsbild es Patienten einer Behinderung
von mindestens 50 GdB entspricht.
Bei einem psychisch
Behinderten handelt es sich in der Regel um eine psychische Konfliktsituation
von kürzerer oder längerer Dauer, die ihn in seinem Denken und Fühlen so
verstrickt, daß das Gestalten und Bewahren zwischenmenschlicher Beziehungen,
sowie die Durchhaltekraft bei der Erledigung einer Arbeitsaufgabe empfindlich
gestört sind. Der seelisch Behinderte hat nicht genügend Abstand von sich
selbst, kann sich auch nicht sachlich im Zusammenspiel mit seiner Umgebung
sehen, weilscheinlogische, egozentrische Abläufe die Beziehung zur Umwelt
blockieren. Diese gestörte Beziehung wird verstärkt, wenn Mitarbeiter die
Situation des Behinderten verkennen und seine inneren und äußeren Hemmnisse
nicht mit Sachlichkeit aufgreifen.
Neben der in vielen
Fällen notwendigen Psychotherapie wird es deshalb darauf ankommen, daß der
seelisch Behinderte durch eine Person, der er Vertrauen entgegenbringt gestützt
und beraten wird, also die gesteigerte Bereitschaft ihm in seiner Not zu helfen
und damit die Möglichkeit für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu
schaffen.
7.
Beschäftigungspflicht
"Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand
(Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. V
verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte
zu beschäftigen."
" Die
Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit
Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten
besetzt werden können."
Wird die vom
Gesetzgeber vorgegebene Pflichtplatzquote von dem Arbeitgeber nicht erfüllt,
wird eine Ausgleichsabgabe von z.Zt. DM 2400.- / Jahr / pro Pflichtplatz
erhoben.
Das Instrumentarium
des Beschäftigungsnachdrucks scheint aber zumindest von der Höhe des Betrages
her, eher ungeeignet. Ein Arbeitgeber muß bei der Beschäftigung eines
Schwerbehinderten höhere Personalkosten schon deshalb ansetzen, weil der
Schwerbehinderte Anspruch auf zusätzlich fünf Tage / Jahr / Sonderurlaub hat
und eine höhere Anzahl von Krankheitstagen zu erwarten ist.
8. Kündigungsschutz
Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der
vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Beschäftigungspflicht
und Kündigungsschutz sind die beiden Hauptsäulen des Schwerbehindertengesetz.
Für diejenigen Schwerbehinderten die im Beschäftigungsverhältnis stehen, ist
der Kündigungsschutz von besonderer Bedeutung.
Gleichwohl besteht
der Schutz nicht in einem Kündigungsverbot, sondern nur in einigen wenigen
Einschränkungen. Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der
Arbeitgeber und Dienstherren wie auch der nichtbehinderten Arbeitnehmer kann
darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Kündigungsschutz nur einen -
im Ausmaß unvollkommenen Ausgleich für die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der
Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt und ihre eingeschränkte Flexibilität
gegenüber veränderten Bedingungen der modernen Arbeitswelt darstellt.
Die Ausführungsbestimmungen,
die die Entscheidung zur Zustimmung oder Ablehnung
einer beantragten Kündigung regeln, beinhalten eine große Anzahl von
Gegebenheiten, in denen die Zustimmung zur Kündigung nicht verwehrt werden
kann.
Wesentlichstes
Moment ist die Tatsache, daß die Zustimmung zu einer Kündigung dann nicht
verwehrt werden kann, wenn diese im Verhalten des Schwerbehinderten begründet
ist und in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht und wenn wesentliche
betriebliche Gründe eine Kündigung erfordern. Die Zustimmung der
Hauptfürsorgestelle muß aber in jedem Fall eingeholt werden.
9. Stellung im Berufsleben
Für den
Schwerbehinderten sind im Schwerbehindertengesetz und im
Bundessozialhilfegesetz, sowie deren Ausführungsbestimmungen eine Reihe von
Hilfs- und Fördermaßnahmen vorgesehen. Für den Bereich der Körperbehinderung
ist die jeweilige Hilfe relativ unproblematisch. In der Regel geht es hier um
die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Rehamaßnahmen
und Mittel, die die persönliche Versorgung und das Erreichen des
Arbeitsplatzes sicherstellen. Durch diese und ähnliche Maßnahmen wird der
Körperbehinderte in die Lage versetzt, seine Tätigkeit im normalen Rahmen
auszuüben.
Sehr viel anders
stellt sich die Situation des psychisch Erkrankten dar.
Mit technischen und materiellen Hilfen ist hier nur bedingt eine ausreichende
Unterstützung möglich.
Von großer
Problematik kann das betriebliche Umfeld sein, in dem psychisch Erkrankte
arbeiten. Die Betroffenen versuchen ihre Erkrankung zu verbergen, da sie
vielfältige Nachteile befürchten. Allerdings kann dies langfristig kaum
gelingen, da die Abweichung im Verhaltensbereich und der permanente Druck der
durch eine mögliche Entdeckung entsteht, dies auffällig machen. Die
befürchteten Nachteile und Ressentiments treten dann häufig auf und werden
krankheitsspezifisch auch entsprechend stark wahrgenommen.
Viele Betroffene
werden nach Bekanntwerden der Erkrankung plötzlich nicht mehr ernst genommen.
Ihnen werden Arbeiten entzogen, die sie bisher problemlos erledigt haben. Ihr
Verhalten unterliegt einer starken Beobachtung und Reglementierung. Fehler, die
vorher nicht bemerkt - oder übergangen wurden, erfahren nun ein hohes Maß an
Bedeutung. Viele Kollegen fühlen sich von der Tatsache, daß eine psychische Erkrankung
vorliegt verunsichert und reagieren mit Abwehr. Viele Erkrankte sind dieser
Belastung nicht gewachsen und geben die Arbeitsstelle von sich aus auf.
Gleichzeitig entwickeln sie starke Schuldgefühle und fühlen sich als
Verursacher der Situation, was auch häufig verhindert, daß sie Hilfe von außen
suchen.
Die Hilfe durch den
BBD ist hier vorwiegend durch Stabilisierungsmaßnahmen bei den Betroffenen und
Aufklärungsarbeit im betrieblichen Umfeld gekennzeichnet. Selbst in Betrieben,
in denen Vorgesetzte und Kollegen dem Erkrankten positiv gegenüberstehen, kann die Symptomatik der Erkrankung starke Spannung
auslösen. Häufig ist der Hintergrund hierfür in der Unkenntnis des
Krankheitsverlaufes zu suchen.
Die Feststellung:
"wir bieten ihm/ihr ja jede Erleichterung und nehmen Rücksicht, aber es
ändert sich nichts", ist eine eher typische Aussage. Die Tatsache, daß
Verhaltensabweichungen und Minderleistungen Folge der Erkrankung sind, wird
kaum erkannt.
Ein weiteres Problem
ist die Auffassung, daß Therapien, Rehamaßnahmen,
Beratungsgespräche, Kuren und Medikation schnelle und endgültige Heilung
bringen. Oft wird eine solche Maßnahme für den Betroffenen die letzte Chance.
Für die Betroffenen
sind diese Einstellungen und Auffassungen tägliches Erleben und erschweren
seine durch die Erkrankung belastete Erlebniswelt zusätzlich.
Die Erfahrung in der
Praxis ist häufig, daß sich durch diese Akkumulation von Ereignissen ein
endgültiges Versagen im beruflichen Bereich einstellt und Arbeitsunfähigkeit
die Folge ist.
10. Soziale
Sicherungsmaßnahmen
Die Einschaltung des BBD bei beantragter oder erfolgter Kündigung, ist in der
Regel die Standartsituation für eine Betreuungsaufnahme.
Häufig ist es trotz
erheblicher Aufwendungen und Bemühungen nicht möglich, den Arbeitsplatz zu
erhalten. In diesem fall benötigen die Betroffenen
besondere Unterstützung. Oft folg dem Erlebnis des
Arbeitsplatzverlustes ein emotionaler Notstand, in dem Selbstzweifel und
Resignation vorherrscht.
Betroffene kapseln
sich von ihrer Umwelt ab und isolieren sich in ihre Wohnung. Die Beziehung zu
den anderen Familienmitgliedern ist starken Spannungen unterworfen. In dieser
Situation gilt es den Betroffenen aufzufangen und seine Aktivitäten möglichst
hoch zu halten. Dies bedeutet für den Fall, wenn nicht umgehend ein neuer
Arbeitsplatz gefunden wird, müssen Möglichkeiten gesucht werden, um die
Arbeitslosigkeit möglichst sinnvoll zugestalten.
Alleine die
notwendigen Schritte zur Meldung beim Arbeitsamt und der Antrag auf
Arbeitslosengeld überfordern in dieser Situation viele Schwerbehinderte. Um die
Zeit der Arbeitslosigkeit z.B. für Fortbildung zu
nutzen, muß der Schwerbehinderte entsprechend motiviert werden.
Sehr häufig wird in
dieser Zeit die eheliche - oder partnerschaftliche Beziehung starken Belastungen
ausgesetzt. Auch hier muß eine Beratung möglich sein, bzw. die Vermittlung von
qualifizierter Beratung erfolgen.
Wichtigste Tätigkeit
ist es aber, den Schwerbehinderten durchgehend zu Bewerbungen um einen neuen
Arbeitsplatz zu motivieren und seine Angst vor der auftretenden Konkurrenz
aufzufangen und zu kanalisieren. Diese Angst verhindert oftmals die Initiative
zu einer Bewerbung, da sich der Schwerbehinderte
gegenüber anderen Mitbewerbern sofort im Nachteil sieht und diesem Druck
ausweichen will.
Ein weiteres Problem
ist die neue Situation in einer neuen Arbeitsstelle. Oftmals ist die Erwartung
dieser Situation mit Angst besetzt. Die Vermutung einer fremden und ablehnenden
Situation wird bereits im voraus zur Gewissheit. Die
häufigste Form des Ausscheidens ist die Auflösung des
Arbeitsverhältnis im gegenseitigen einvernehmen. dies
geschieht in der Regel dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist den
Schwerbehinderten zu beschäftigen. und / oder
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Druck der Arbeitsplatzsituation
zu ertragen.
Im Gegensatz zu der
relativen Aufklärung und Akzeptanz im Bereich der Körperbehinderung, ist der
Bereich der psychischen Erkrankung stark tabuisiert. Menschen mit psychischen
Erkrankungen unterliegen starken Ausgrenzungen. Ihnen wird ein großer Bereich
der Selbstverantwortung und der Selbstbestimmung entzogen und an die
unterschiedlichsten Institutionen delegiert und dies sicher nicht nur im
klinischen Bereich, sondern auch im beruflichen und privaten Leben.
Auf diesem
Hintergrund entwickeln auch die Familien von Betroffenen besondere
Verhaltensmuster.
Familien mit einem psychisch erkrankten neigen dazu, sich zu isolieren und ihre
Problematik als alleiniges und ungeteiltes Schicksal zu erleben. In der
Öffentlichkeit werden psychische Erkrankungen vielfach als Ausdruck einer
Minderwertigkeit, einer Schwäche, eines Versagens oder Selbstverschuldens
gesehen. Die psychiatrische Krankheit stellt einen Makel, nicht nur für den
Kranken selbst, sondern für seine ganze Familie dar. Die Stigmatisierung trifft
nicht nur ihn, sondern auch seine Angehörigen. Unter dieser gesellschaftlichen
Einschätzung leiden der Kranke und seine Familie, was das oft große Leid in
diesen Familien noch verstärkt und ihre Isolationsneigung vergrößert. diese für alle Familienmitglieder belastende Situation
bleibt natürlich nicht ohne Folgen im familiären Interaktionsprozess. Dabei muß
an dieser Stelle offen bleiben, welche Aktionen und Reaktionen und welche der
Gefühle bei den einzelnen Familienmitgliedern in der jeweiligen
Familiensituation angemessen oder unangemessen sind.